Nach Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) können Studierende auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium befreit werden, d.h. sie können beurlaubt werden. Eine Beurlaubung kann bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden.
Für Schwangere und studierende Eltern existieren gesonderte Regelungen bzgl. der Beurlaubung vom Studium. Als "wichtiger Grund" gelten u.a. auch Umstände, die bei Arbeitnehmern Mutterschutz und Elternzeit begründen. Studierenden wird daher auf Antrag Beurlaubung wegen Mutterschaft (Mutterschaftsurlaub) und Elternzeit ab der Geburt des Kindes bis längstens zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt.
Bei der Antragstellung muss der Mutterpass oder die Geburtsurkunde vorgelegt werden.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Beurlaubung von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beantragt werden.
Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz können auch Väter von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich beurlauben zu lassen. Die alleinige oder gemeinsame Inanspruchnahme der Beurlaubung darf von den Elternteilen auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.
Gemäß Artikel 48 Abs. 4 Satz 1 des BayHSchG wird die Zeit der Beurlaubung wegen Mutterschaft und Kindererziehung nicht auf die Beurlaubung aus wichtigem Grund gemäß Art. 64 Absatz 2 Satz 2 (BayHSchG) angerechnet. Es können also zusätzlich bis zu zwei Urlaubssemester aus anderen Gründen (z.B. Auslandssemester etc.) beantragt werden bzw. bereits durchgeführt worden sein, die nicht auf die Beurlaubung wegen Mutterschaft und Erziehungszeiten angerechnet werden.
Auch nach Ablauf der Elternzeit kann es Gründe geben, die eine Beurlaubung rechtfertigen, wobei hier neben dem Grund ein Kind zu erziehen, weitere Gründe, die ein ordnungsgemäßes Studium verhindern, hinzukommen müssen.
Die Universität entscheidet im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. Es wird geprüft, ob die vorgebrachten Gründe die Beurlaubung für ein Semester rechtfertigen, denn nicht jede subjektiv empfundene Beeinträchtigung kann bei objektiver Betrachtung als "wichtiger Grund" gemäß Art. 48 Absatz 2 Satz 2 (BayHSchG) einer Beurlaubung anerkannt werden. So hindert eine Schwangerschaft beispielsweise eine Studentin nicht unbedingt am Studium, wobei eine anstehende Geburt, sofern der voraussichtliche Entbindungstermin in die Vorlesungszeit des betreffenden Semesters fällt, als wichtiger Grund anerkannt wird. Ebenso gilt dies für schwangere Studentinnen, die durch ein ärztliches Attest ihre Studierunfähigkeit nachweisen.
Der Antrag auf Beurlaubung ist in der Studierendenkanzlei der jeweiligen Hochschule zu stellen. Der "wichtige Grund" ist nachzuweisen (z.B. Vorlage des Mutterpasses bzw. ärztliche Bescheinung bzgl. des Geburtstermins, Geburtsurkunde). Mit der Rückmeldung muss der Antrag auf Beurlaubung jedes Semester neu gestellt werden! Die Gründe für eine Beurlaubung sind immer vorzutragen und soweit wie möglich nachzuweisen.
Die Beurlaubung kann längstens für insgesamt drei Jahre je Kind erfolgen. Bei jedem weiteren Kind verlängert sich die Frist - je nach Geburtstermin des Kindes - um bis zu drei weitere Jahre. Sollte die Dreijahresfrist sich mit Semesterzeiten überschneiden, so kann u.U. auch noch ein weiteres Semester genehmigt werden.
Der Antrag zur Beurlaubung kann frühestens mit der Rückmeldung und spätestens bis Ende des ersten Vorlesungsmonats des betreffenden Semesters gestellt werden. Treten die Gründe für die Beurlaubung erst im Laufe des Semesters ein, so kann die Beurlaubung nur dann genehmigt werden, wenn die Gründe unverzüglich angezeigt werden. Es ist keine Beurlaubung für zurückliegende Semester möglich.
Rückmeldung und Beurlaubung erfolgen in der
Studierendenkanzlei der Universität (Referat II/2)
Sanderring 2, Zimmer 111 und 112
97070 Würzburg
Tel.: 0931 – 31 82167
Fax: 0931 – 31 82102
E-Mail:
studentenkanzlei@zv.uni-wuerzburg.de
Öffnungszeiten: Mo - Fr 8.00 - 12.00 Uhr, Mi 14 - 16 Uhr
An den Fachhochschulen ist der Antrag auf Beurlaubung bis spätestens zu Beginn des jeweiligen Semesters zu stellen (im Wintersemester bis zum 01.10. und im Sommersemester bis zum 15.03.) beim:
Amt für Studienangelegenheiten, Abteilung Würzburg
Münzstraße 12
97070 Würzburg
Tel.: 0931 – 35 11-6130
Fax: 0931 – 35 11 6134
E-Mail: studamt@mail.fh-wuerzburg.de
Internet: www.fhws.de oder studienangelegenheiten.fhws.de
Sprechzeiten: Mo, Di, Mi, Fr 8.30 - 12.00 Uhr; Do 13.00 - 16.00 Uhr
In der vorlesungsfreien Zeit: Dienstag und Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Bei der Hochschule für Musik ist der Antrag auf Beurlaubung mit der Rückmeldung bzw. spätestens Anfang November (im Wintersemester) und Anfang Mai (im Sommersemester) zu stellen.
Hochschule für Musik
Studierendenkanzlei (H 13 / H14)
Hofstallstraße 6 - 8
97070 Würzburg
Tel.: 0931 – 2328 / 2322 / 2327 / 2323
Fax: 0931 – 2328 / 82322 / 82323
Sprechzeiten: Mo. – Fr. 10.00 – 12.30 Uhr
Während allgemeiner Beurlaubungen können Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbracht werden, eine Wiederholung nichtbestandener Prüfungen ist allerdings möglich (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG). Die Fristen für eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen laufen trotz Beurlaubung in der Regel weiter. Es ist deshalb beim Prüfungsamt ein Antrag auf Verlängerung der Wiederholungsfrist zu stellen.
Ausnahme: Studentinnen, die vom Studium aufgrund von Mutterschaftsurlaub und Elternzeit (nur dann!) beurlaubt sind, können Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayHSchG erbringen!
Diese Regelung soll der besonderen Situation von studentischen Eltern Rechnung tragen. Wird im Anschluss an die Beurlaubung vom Studium aufgrund von Mutterschaftsurlaub und Elternzeit eine weitere Beurlaubung aus "wichtigem Grund" gewährt, gilt Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG, d.h. Studien- und Prüfungsleistungen - mit Ausnahme von Wiederholungsprüfungen - dürfen nicht erbracht werden.
Zu beachten ist, dass während einer Beurlaubung kein Anspruch auf Leistungen nach BAföG, Studienkredit und Kindergeld bestehen.
Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG entfällt mit der Beurlaubung die Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium und somit die Durchführung der dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung für den Zeitraum der Beurlaubung.
Bei der Beurlaubten handelt es sich daher nicht um eine Auszubildende im Sinne des § 26 BSHG, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist und die daher aufgrund ihrer Ausbildung von sozialhilferechtlichen Ansprüchen ausgeschlossen ist.
Die Beurlaubung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG führt dazu, dass Sozialhilfeansprüche geltend gemacht werden können (vgl. Punkt C 6).
Prüfungsordnungen können eine Mindeststudiendauer als Voraussetzung für die Meldung zur Prüfung vorsehen. In diesem Fall muss die Dauer der Beurlaubung wegen Kindererziehung entsprechend zeitlich koordiniert werden. Auf Antrag können Verschiebungen bei der Mindeststudiendauer gewährt werden. Grundsätzlich müssen Prüfungsordnungen gemäß Art. 61 Abs. 2 Satz 3 Punkt 5 BayHSchG Schutzbestimmungen enthalten, die bei schwangeren Studentinnen die Mutterschutzfrist berücksichtigen und studierenden Eltern die Inanspruchnahme von Elternzeit ermöglichen.
Zu beachten ist, dass es in jeder Fakultät einen Prüfungsausschuss gibt, der auf Antrag individuelle Einzelfallentscheidungen treffen kann. Es gilt wie immer, die aktuelle Notlage umfassend zu schildern und den jeweiligen Antrag gut zu begründen. Man sollte sich rechtzeitig und genauestens erkundigen, was als Prüfungshinderungsgrund anerkannt wird und bis wann entsprechende Anträge gestellt werden müssen (z.B. einen Verlängerungsantrag für die Diplomarbeit). Ebenso sind die in den Prüfungsordnungen festgelegten Melde- und Bearbeitungsfristen zu beachten.
Auskunft erteilen die Dekanate der zuständigen Fachbereiche und die entsprechende Abteilung im zentralen Prüfungsamt der Hochschule. Alle Prüfungsordnungen im Detail sind auf der Homepage der Studierendenkanzlei der Universität nachzulesen.