Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen für das Kind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Regelbetrag (nach § 1612a, Abs. 1 BGB)

Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kinder sollen finanziell gesichert aufwachsen können. Ein Kind kann deshalb von seinen Eltern und Verwandten in gerader Linie (Urgroßeltern, Großeltern, Kinder, Enkel) Unterhalt verlangen - und zwar in der Regel mindestens in Höhe des einem Kinde zustehenden Mindestunterhaltes. Bis zum 18. Lebensjahr hat der nicht betreuende Elternteil grundsätzlich mindestens den Mindestunterhalt zu zahlen.

Die Unterhaltspflicht besteht über das 18. Lebensjahr hinaus, solange sich das Kind in einer (ersten) Ausbildung befindet. Falls das Kind in der Ausbildung ein Einkommen erzielt, muss dieses Einkommen in gewissem Umfang eingesetzt werden und verringert dadurch die Unterhaltspflicht.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Beide Elternteile sind gleichermaßen zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Verpflichtung zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Er ist somit von der "Barunterhaltspflicht" befreit.

Ist jedoch der andere barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig, kann das Kind von dem betreuenden Elternteil den vollen Unterhalt, also auch den Barunterhalt, verlangen. Erst wenn auch dieser Elternteil nicht leistungsfähig ist, können die Großeltern zum Unterhalt herangezogen werden. In der Praxis werden die Großeltern jedoch kaum zum Unterhalt herangezogen. Wenn weder Vater noch Mutter in der Lage sind, das Kind zu unterhalten, so besteht in der Regel ein Anspruch auf Sozialleistungen, die dazu beitragen, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen.

Das minderjährige unverheiratete Kind ist unterhaltsrechtlich besonders geschützt. Die Eltern können sich nur eingeschränkt darauf berufen, dass sie nicht in der Lage sind, ihr Kind zu unterhalten. Sie sind vielmehr gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem eigenen Unterhalt und dem der Kinder gleichmäßig zu verwenden - man spricht von der so genannten gesteigerten Unterhaltspflicht.

In der Praxis verbleibt dem unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber dem minderjährigen Kind nur der notwendige Eigenbedarf (sog. Selbstbehalt). Im Übrigen ist das Kind seinen Eltern gegenüber auch dann unterhaltsberechtigt, wenn es Vermögen hat.

Derjenige Elternteil, der Barunterhalt für das Kind leisten muss, ist zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich nicht auf eine Leistungsunfähigkeit berufen. In diesem Fall wird der zu zahlende Unterhaltsbetrag auf der Grundlage eines fiktiv erzielbaren Einkommens berechnet. Bedingung einer solchen "Einkommensfiktion" ist, dass dem Unterhaltsschuldner ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden kann.

Dies kann beispielsweise bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit infolge eines Arbeitsplatz- oder Berufswechsels der Fall sein. Bei einem nicht zwingend gebotenen Wechsel in eine weniger gut bezahlte Stellung wird für die Bemessung des Barunterhalts der höhere Verdienst beim früheren Arbeitgeber zu Grunde gelegt.

Unterhaltsbedarf des Kindes

Die Höhe des Unterhalts des Kindes wird bestimmt durch den angemessenen Lebensbedarf des Kindes und die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, in der Regel des Vaters. Dabei ist für den Bedarf des Kindes die Lebensstellung des Bedürftigen maßgebend. Bei getrennt lebenden bzw. geschiedenen Eltern sind grundsätzlich allein die Einkommensverhältnisse des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils zu berücksichtigen.

Leistungsfähigkeit ist die Fähigkeit des Pflichtigen, das Kind finanziell zu unterstützen, ohne seine eigene Lebensführung zu gefährden. Die Grenze der Leistungsfähigkeit eines Pflichtigen wird durch den von den Gerichten - und nicht von der Bundesregierung - festgesetzten Selbstbehalt bestimmt. Dieser soll so groß sein, dass niemand durch die Zahlung von Unterhalt seinerseits sozialhilfebedürftig wird. Die von den Gerichten erarbeiteten Unterhaltstabellen sind nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen und nach dem Alter des Kindes gestaffelt.

Seit Januar 2008 gilt für das gesamte Bundesgebiet die Düsseldorfer Tabelle. Bei der Einkommensberechnung des Unterhaltspflichtigen werden Sozialhilfe, in der Regel Erziehungsgeld und Arbeitnehmersparzulagen nicht als Einkommen betrachtet. Das staatliche Kindergeld ist weder Kindes- noch Elterneinkommen. Es dient vielmehr der Entlastung der Eltern und der Familienförderung und wird nach den Vorgaben des § 1612 b BGB auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle findet sich hier.

In den Bezirken der süddeutschen Oberlandesgerichte kommen zudem die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) zur Anwendung, die von den Oberlandesgerichten Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken erarbeitet wurden. Die Düsseldorfer Tabelle ist in diese Leitlinien eingearbeitet.

Die aktuellen Süddeutschen Leitlinien finden Sie hier.

 

 

Ansprüche der Kindesmutter gegen den Kindesvater

Die Ausgestaltung der Ansprüche der Kindesmutter ist teilweise davon abhängig, ob es sich um eine verheiratete Kindesmutter handelt oder ob Vater und Mutter nicht miteinander verheiratet sind. Beide Varianten werden nachfolgend jedoch gemeinsam in diesem Abschnitt behandelt, weil Anspruchsgegner in jedem Fall der Kindesvater ist.


Entbindungskosten

Die Regelung des § 1615 I Abs. 1 Satz 2 BGB findet sich im Abschnitt "Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern". Die Vorschrift besagt, dass der Kindesvater verpflichtet ist, der Mutter die Kosten der Entbindung - und die durch Schwangerschaft und Geburt entstehenden sonstigen Kosten - zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht für Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.

Hierzu gehören nicht nur die für Arzt und Klinikaufenthalt entstehenden Kosten, sondern auch die in Folge von Komplikationen zusätzlich entstehenden Kosten sowie ferner Aufwendungen für Hebamme, Pflegerin und Medikamente. Nicht zu den Entbindungskosten gehört die Baby-Ausstattung, weil diese Bestandteil der eigentlichen Unterhaltskosten des Kindes ist.


Unterhalt

Ist die Mutter des Kindes mit dem Kindesvater verheiratet, richten sich die Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nach §§ 1353, 1360, 1360a BGB, sofern die Ehegatten zusammen leben. Im Falle des getrennt Lebens ist § 1361 BGB die maßgebliche Anspruchsgrundlage. Bei vorliegender Scheidung bestimmen sich unterhaltsrechtliche Beziehungen nach §§ 1569ff BGB.
Die ledige Kindesmutter hat entsprechend der Vorschrift des § 1615 I BGB Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater. Dieser ist nach Abs. 1 der Vorschrift gegenüber der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes zum Unterhalt verpflichtet.

Geht die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nach, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in § 1615 I Abs. 1 BGB bezeichnete Zeitspanne hinaus Unterhalt zu gewähren.

Dies gilt auch, wenn von der Mutter eine Erwerbstätigkeit auf Grund der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht erwartet werden kann. Dabei beginnt die Unterhaltspflicht frühestens 4 Monate vor der Entbindung und besteht für mindestens 3 Jahre nach der Entbindung, § 1615 I Abs. 2 BGB. In Härtefällen, z.B. bei Behinderung des Kindes, bestehen Unterhaltsansprüche über diese Zeit hinaus.


Krankenhilfe

Arzt- und Krankenhauskosten sowie Kosten eines besonderen, durch die Krankheit ausgelösten Bedarfs gehören grundsätzlich zu den Haushaltskosten und sind damit auch Bestandteil von Unterhaltsleistungen. Eine entsprechende Unterhaltsberechtigung gibt es auch für die nicht mit dem Vater verheiratete Kindesmutter (nach § 1615 I BGB).

 

Sonderbedarf

Das nicht eheliche wie das eheliche Kind kann neben dem laufenden Unterhalt auch Sonderbedarf vom Barunterhaltspflichtigen verlangen, wenn dieser leistungsfähig ist. Sonderbedarf kann für Ausgaben geltend gemacht werden, die unregelmäßig anfallen, das heißt, die nicht mit Wahrscheinlichkeit voraus zu sehen waren und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnten und die im Verhältnis zum laufenden Unterhalt außergewöhnlich hoch sind.

In Betracht kommen hier vor allem Krankheitskosten, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden oder außergewöhnliche Anschaffungen wegen Behinderung.

Unterhaltsvorschuss

Die Gründe, keinen Unterhalt vom biologischen Vater des Kindes zu erhalten, können vielschichtig sein. Das 1980 in Kraft getretene Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) garantiert der alleinstehenden Erziehenden zeitlich befristete Unterhaltszahlungen durch den Staat für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige sich vor den Pflichten drückt oder nicht in der Lage ist, zu zahlen (dies ist z.B. der Fall, wenn sich der Vater des Kindes ebenfalls noch in der ersten Ausbildung befindet und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet).

Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil geht in die Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über. Dieses macht die Ansprüche geltend, klagt sie ggf. ein und vollstreckt sie.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach dem UVG erhält ein Kind Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der maßgeblichen Regelbeträge erhält und

das - das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Wenn Kind und der Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sie eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis nachweisen. Das Kind und die allein erziehende Mutter müssen in einem Haushalt zusammen leben, dies muss aber nicht der eigene Haushalt der Alleinerziehenden sein. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn z.B. Mutter und Kind im Haushalt der Großeltern leben.

Unterhaltsvorschuss wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindestunterhaltes (siehe Düsseldorfer Tabelle) abzüglich des jeweiligen Kindergeldes gezahlt. Eventuelle Unterhaltszahlungen werden auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung ist ausgeschlossen, wenn

  • eine Alleinerziehende sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu geben
  • eine Alleinerziehende sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
  • die Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes verheiratet ist und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung
  • erfüllt hat, und zwar mindestens in Höhe des genannten Mindestunterhaltes
  • die Eltern - ob verheiratet oder nicht – gemeinsam in einer Wohnung leben.


Antragstellung

Die Leistung nach dem UVG muss schriftlich beim zuständigen Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt, beantragt werden. Das Antragsformular nebst UVG-Merkblättern erhält man bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt.

Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren.
Der Unterhaltsvorschuss ist zinslos und muss vom Unterhaltspflichtigen (soweit es einen gibt) zurückgezahlt werden. Bei studierenden Vätern mit geringem Einkommen entfällt eventuell auf Antrag die Rückzahlung. Beratung gibt es bei:

  Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie

Karmelitenstr. 43
97070 Würzburg

Tel.: 0931 – 37 25 17
Fax: 0931 – 37 35 04
E-mail: info@stadt.wuerzburg.de

www.wuerzburg.de/jugend-familie

  Landratsamt Würzburg

Amt für Jugend und Familie
Verwaltung der Jugendhilfe (FB 31b)

Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg

Tel.: 0931 – 8003 396
Fax: 0931 – 8003 370
E-mail: e.ries@lra-wue.bayern.de

 

Wichtig! Vorher beraten lassen und in ganz kniffligen Unterhaltsfragen eine Anwältin zu Rate ziehen.