Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf wesentliche Fragestellungen und Probleme, die sich bei der Förderung nach dem BAföG für Studierende mit Kind ergeben.


Nach dem BAföG wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn den Studierenden die für Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Die individuelle Höhe der Förderung hängt vom Einkommen der Eltern, vom eigenen Einkommen und Vermögen und bei Verheirateten auch vom Einkommen der Ehepartner ab. Das BAföG tritt mit seinen Leistungen grundsätzlich nachrangig ein, d.h. nach dem bürgerlichen Recht sind zunächst Eltern und Ehepartner verpflichtet, für Unterhalt und Ausbildung der Kinder bzw. Ehepartner aufzukommen. Dabei muss die Belastung der Eltern und Ehegatten zumutbar bleiben (Familienabhängige Förderung, §11 BAföG).


Auch wenn die staatliche Förderung nach dem BAföG grundsätzlich davon ausgeht, dass Studierende keine Kinder haben, so existieren doch einige Sonderregelungen, die die besondere Situation der Schwangerschaft oder Elternschaft berücksichtigen.

Kinderzuschlag

Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem gemeinsamen Haushalt leben, können auf Antrag für das erste Kind einen Zuschlag in Höhe von 113 EUR monatlich, für jedes weitere Kind einen Zuschlag in Höhe von 85 EUR erhalten. Der Zuschlag kann immer nur einem Elternteil gewährt werden. Der Zuschlag wird immer als Zuschuss gewährt, das heißt, er ist nicht zurückzuzahlen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die (restliche) Förderung nach dem BAföG in voller Höhe als verzinsliches Darlehen der KfW-Bankengruppe bewilligt wird.

 

Freibeträge

 

Für Studierende mit Kind, die eigenes Einkommen erzielen, können bei der Berechnung des BAföG-Satzes zusätzlich zum üblichen Freibetrag für den Auszubildenden selber weitere Freibeträge berücksichtigt werden, so dass ein höherer anrechnungsfreier Hinzuverdienst möglich ist. Für jedes Kind wird ein zusätzlicher Freibetrag von 485 EUR pro Monat gewährt. Für den Ehegatten kann ein weiterer Freibetrag von 535 EUR geltend gemacht werden, wen dieser nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung für die Gewährung der Freibeträge ist jeweils, dass sich das Kind oder der Ehegatte nicht selber in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden. Die Freibeträge für Kinder und Ehegatten mindern sich um deren eigenes Einkommen (§ 23 BAföG).


Der Freibetrag für Vermögen der Auszubildenden erhöht sich sowohl für den Ehegatten als auch für jedes Kind um je 1.800 EUR (§ 29 BAföG).

Altersgrenze

Eine Förderung nach dem BAföG entfällt, wenn die Studierende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr, bei Beginn eines Masterstudienganges das 35. Lebensjahr, vollendet hat. Ausnahmeregelungen bestehen für Personen, die aus persönlichen oder familiären Gründen, gehindert waren, die Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze zu beginnen. Ein solcher Hinderungsgrund wird insbesondere dann angenommen, wenn bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme des Studiums mindestens ein Kind unter 10 Jahren erzogen wird und in dieser Zeit auch keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt wird (§ 10 Abs. 3 BAföG).

 

Leistungsnachweise

Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der so genannte Leistungsnachweis vorgelegt wird, in dem bescheinigt wird, dass die bis zu diesem Zeitpunkt üblichen Studienleistungen erbracht wurden. Das entsprechende Formblatt wird vom zuständigen Leistungsgutachter des jeweiligen Fachbereichs ausgefüllt und muss dem Wiederholungsantrag ab dem fünften Fachsemester beigefügt werden. Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer (s. 1.5) rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen (§ 48 BAföG). Diese verspätete Vorlage sollte frühzeitig geltend gemacht werden und kann u.a. mit Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren begründet werden. In jedem Fall ist es ratsam, sich rechtzeitig nach Aufnahme des Studiums im Prüfungsamt zu erkundigen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungsbescheinigungen ausgefüllt werden.


Förderungshöchstdauer

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der sogenannten Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit entspricht, geleistet. Schwangerschaft und Geburt eines Kindes, sowie die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren rechtfertigen den Bezug von BAföG-Leistungen über diese Förderungshöchstdauer hinaus. Im Gesetzestext sind diesbezüglich klare Regelungen festgelegt: "...über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie (...) infolge (...) einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren überschritten worden ist" (§ 15 Abs. 3 BAföG).


Welche Verlängerungszeiten als angemessen gelten ist in der Verwaltungsvorschrift zum BAföG festgelegt:

- Schwangerschaft und Geburt                                1 Semester
- Erziehung im 1. bis 5. Lebensjahr                         1 Semester je Lebensjahr
- Erziehung im 6. und 7. Lebensjahr                        1 Semester
- Erziehung vom 8. bis 10. Lebensjahr                     1 Semester


Diese Verlängerungen können auch bei mehreren Kindern jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Verlängerung der Förderung kann wahlweise vom Vater oder von der Mutter des Kindes in Anspruch genommen werden, jedoch nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig. Die Eltern haben eine Erklärung abzugeben, wer von ihnen in welchen Zeitraum alleine oder ganz überwiegend die Aufgabe der Kindererziehung wahrgenommen hat.


Verlängerungsgründe können nur dann anerkannt werden, wenn sie ursächlich für Verzögerungen des Studiums sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn Schwangerschaft und Geburt oder Erziehungszeiten innerhalb der Förderungshöchstdauer liegen. Für Schwangerschaft und Geburt oder Erziehungszeiten, die außerhalb der Förderungshöchstdauer liegen, kann keine Verlängerung gewährt werden. Auch wer wegen Schwangerschaft, Geburt oder der Pflege und Erziehung eines Kindes beurlaubt ist, kann auf Grund der in dieser Zeit geleisteten Erziehungsarbeit keine Förderung über die Förderungshöchstdauer erhalten.


Ausbildungsförderung wird auch dann geleistet, wenn die Auszubildende ohne beurlaubt zu sein infolge von Krankheit oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Wer länger als drei Monate krank ist, muss sich beurlauben lassen. Der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG ruht für die Zeit der Beurlaubung.


Wichtig: Fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das Kind (z.B. fehlender Kindergartenplatz) gelten nicht als Grund für eine BAföG-Verlängerung.


Die verlängerte Förderung aufgrund von Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren wird als Vollzuschuss gewährt, die Leistungen müssen daher nicht zurückgezahlt werden (§ 17 BAföG).

Studienabschlusshilfe

Studentinnen, die aufgrund von Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bereits eine Verlängerung der Förderungsdauer in Anspruch genommen haben, können im Anschluss daran zusätzlich einen Antrag auf Studienabschlusshilfe stellen.


Im Rahmen der Studienabschlusshilfe kann für bis zu zwölf Monaten Förderung gewährt werden, wenn das Prüfungsamt bescheinigt, dass das Studium innerhalb der zwölf Monate abgeschlossen werden kann.


Die Studienabschlusshilfe wird in Form eines verzinslichen Bankdarlehens der KfW-Bankengruppe gewährt (§15 Abs. 3a BAföG). Über die Höhe der Darlehenssumme wird auf schriftlichen Antrag durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung entschieden. Die Höhe des Darlehens kann von der Auszubildenden bei der Antragstellung (unwiderruflich) begrenzt werden (§ 46 BAföG).
Die erste monatliche Rate der Rückzahlung von mindestens 105 EUR muss 18 Monate nach Ende der Förderung zurückgezahlt werden. Die finanzielle Situation nach Ablauf des Darlehens muss unbedingt berücksichtigt werden, da Ausnahmen bzgl. der Rückzahlung für Studierende mit Kind nicht bestehen.

BAföG-Rückzahlung

Leistungen nach dem BAföG für Studierende werden in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt. Der Kinderzuschlag und die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege eines Kindes bis zu zehn Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung werden in voller Höhe als Zuschuss erbracht.


Das BAföG-Darlehen muss innerhalb von 20 Jahren in gleich bleibenden monatlichen Raten von 105 EUR zurückgezahlt werden. Die erste Rate wird fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst aufgenommenen Studiums fällig.

Stundung/Freistellung von der Rückzahlung

 

Die fälligen Rückzahlungsbeträge können auf Antrag gestundet werden, wenn das Einkommen einen monatlichen Betrag von 1.070 EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich

- für den Ehegatten um 535 EUR

- für jedes Kind um 485 EUR

Diese Beträge mindern sich wiederum um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes
und werden nur dann gewährt, wenn diese nicht selber eine förderungsfähige Ausbildung betreiben. Auf besonderen Antrag erhöht sich der Betrag bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Kinderbetreuungskosten für ein Kind bis zum 16. Lebensjahr, maximal jedoch bis 175 EUR für das Erste und 85 EUR für jedes weitere Kind (§ 18 Abs. 1 BAföG).

 

 

Beratung zum Thema BAföG

   Studentenwerk Würzburg - Amt für Ausbildungsförderung

Am Studentenhaus
97072 Würzburg

Tel. : 0931 / 8005-0

www.studentenwerk-wuerzburg.de

Öffnungszeiten: Mo - Fr 9.00 - 13.00 Uhr
BAföG- Beratung im BiF (Foyer der Stadtmensa), Mo 10.00 – 14.00 Uhr


Umfangreiche Informationen zum Thema BAföG, sowie alle Formblätter zum Herunterladen gibt es auf der BAföG-Webseite des BMBF sowie auf der Seite BAföG - Aktuell.


Informationen zur Rückzahlung erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.